1. Der Verein führt den Namen „cooltourszene – vereint Vereine, Firmen und Freunde“
2. Er hat seinen Sitz in „Hohenems“ und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte
Bundesgebiet von Österreich.
3. Die Errichtung von Zweigvereinen wird nicht beabsichtigt.
Der gemeinnützige Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
1. gemeinsame Aktivitäten im Sinne, von verschiedensten kulturellen Veranstaltungen, die
die Allgemeinheit fördert. Förderung des Gemeinwohls, auf kulturellem, geistigem und
materiellem Gebiet.
2. die Pflege von gesellschaftlichen Zusammenkünften bei Mitgliederveranstaltungen,
Vorträgen, Kursen und diversen Kulturellen Veranstaltungen.
3. die Förderung und Verbreitung der unter §2 Abs.1 genannten Aktivitäten.
1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs.2 und 3 angeführten ideellen und materiellen
Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen:
a. Versammlungen
b. Vorträge/Kurse/Weiterbildungen
c. Gesellige Zusammenkünfte / Veranstaltungen in den verschiedensten
Kulturellen Bereichen. Ausflüge.
d. Besuch von Fach- und Publikumsmessen im In- und Ausland
e. Abhaltung von Informationsveranstaltungen
f. Vereinsfeste
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b. Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
c. unregelmäßige öffentliche Veranstaltungen im Vereinslokal
4. Spenden, Sponsoring, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
1. Die Mitglieder des Vereins unterteilen sich in ordentliche (aktive) und außerordentliche
(passive und ehrenamtliche Mitglieder)
2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die im Verein aktiv tätig sind. Ordentliche Mitglieder
des Vereins können nur natürliche Personen sein. Darüber ist die Aufnahme von
juristischen Personen als außerordentliches Mitglied zulässig. Ehrenmitglieder können
sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.
3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein
ernannt werden. Sie werden dadurch von der Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages
befreit. Die Ehrenmitgliedschaft kann auch an Nicht-Mitglieder verliehen werden.
1. Die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen entscheidet der Vorstand
endgültig. Die Aufnahme durch den Vorstand hat einstimmig zu erfolgen. Die Aufnahme
kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
2. Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes entscheidet der Vorstand.
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
2. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich
mitgeteilt werden.
3. Den Ausschluss eines Mitglieds kann der Vorstand jederzeit vornehmen, wenn dieses
trotz zweimaliger Mahnung länger als einen Monat mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge
im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge
bleibt hiervon unberührt.
4. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen
grober Verletzung der Mitgliedschaftspflichten und wegen unehrenhaften Verhalten
verfügt werden, sowie wegen fortwährender Missachtung von §7 Abs.2.
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs.4 genannten Gründen
beschlossen werden.
1.Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins nach Verfügbarkeit
teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu, wobei hier die
Volljährigkeit Voraussetzung ist.
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder können die Einberufung einer Generalversammlung
vom Vorstand verlangen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und
alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden
könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse (Hausordnung) der
Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur
pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
Organe des Vereins sind:
» Generalversammlung
» Vorstand
» die Rechnungsprüfer
» das Schiedsgericht
1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre innerhalb von drei Monaten
nach Beginn des Kalenderjahres statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der
ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens
einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der beiden Rechnungsprüfer binnen vier
Wochen stattzufinden.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail
einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Obmann.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, per E-Mail oder Vereinseigenem Infokanal
einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung – können zur Tagesordnung gefasst werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt
sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder, nicht jedoch die außerordentlichen
Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten
Mitglieder beschlussfähig.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der
Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins
geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Die Wahl des Vorstandes hat dreigeteilt in schriftlicher Form zu erfolgen. (Stimmzettel)
10. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein
Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende
Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses.
2. Beschlussfassung über den Voranschlag.
3. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Rechnungsprüfers.
4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für
ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
6. Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des
Vereins.
8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen.
9. Entlastung des Vorstandes
1. Der Vorstand setzt sich aus den folgenden Funktionären zusammen:
a. Obmann
b. Obmann-Stellvertreter
c. Schriftführer
d. Kassier
2. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 5 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur
Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
3. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle
ein anderes Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Die Vorstandsmitglieder können
jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im
Falle eines Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der
Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. mit Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
4. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter,
schriftlich oder mündlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle
Vorstandsmitglieder eingeladen werden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend
ist. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitgliedes durch Enthebung, Rücktritt und Entzug der Mitgliedschaft.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse für seine Funktionsperiode mit einfacher
Stimmenmehrheit. Mitglieder des Vorstandes mit Doppelfunktion haben nur eine Stimme
im Vorstand. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Gültige Beschlüsse des Vorstandes können nur durch die Generalversammlung mit
einfacher Mehrheit abgeändert werden.
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten.
(2) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit
laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines
Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(3) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses;
(4) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
(5) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit und den geprüften
Rechnungsabschluss;
(6) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(7) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die
Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der
Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des
Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des
Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte
Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kasslerin. Rechtsgeschäfte
zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen
Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn
zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern
erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die
in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese
jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des
Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassiererin ihre
Stellvertreter/innen
.
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahr
gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit
Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der
Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung
und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern
die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die
Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird
derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich
namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der
andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts
namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die
namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches
Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet
unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem
Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach
bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die
Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und
Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen1 soll, soweit dies möglich und
erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser
Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe. Dies gilt auch bei jeglicher Art von
Auflösung.